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Obligationenrecht (OR)

Art. 920 OR vom 2024

Art. 920 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 920 Bei Kredit- und Versicherungsgenossenschaften

Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Aktienrechts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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