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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 92 ZPO vom 2024

Art. 92 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.

2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230036Anfechtung Zirkularbeschluss vom 06./07./09./16. Mai 2022Vorinstanz; Berufung; Pergola; Streitwert; Wiederherstellung; Stockwerkeigentümer; Garten; Sitzplatz; Klägern; Beschluss; Rückbau; Recht; Verfahren; Beklagten; Beschlusses; Rückbaukosten; Interesse; Wiederherstellungskosten; Verfügung; Klage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gericht; Einzelgericht; Gartens; Offerte; Aufrechterhaltung; Sitzplatzes; ändliche
ZHPC240004Unterhalt (unentgeltliche Rechtsvertretung / Honorar)Recht; Hauptverhandlung; Klägers; Vorinstanz; Entschädigung; Verfahren; Rechtsbeistand; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Winterthur; Verfügung; Bemühungen; Barauslagen; Ziffer; AnwGebV; Auslagen; Gericht; Honorar; Einsetzung; Mehrwertsteuer; Unterhalt; Teilnahme; Unterhaltsforderung; Einzelgericht; Plädoyer; Vorbereitung; Grundgebühr; Geschäfts-Nr:; Rechtsanwältin; Replik
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.6-Berufung; Schlichtungsbehörde; Nichteintreten; Miete; Pacht; Dorneck-Thierstein; Nichteintretensbeschluss; Streitwert; Apos; Mietzins; Schlichtungsverfahren; Gericht; Kanton; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Obergericht; Urteil; Vorinstanz; Nichteintretensentscheid; Mietvertrag; Verfahren; Unzuständigkeit; Zivilkammer; Beschluss; Mietzinserhöhung; Parteien; Legitimation
SOZKBES.2023.25-Rechtsmittel; Berufung; Urteil; Ehemann; Entscheid; Rechtsmittels; Zivilkammer; Scheidung; Obergericht; Kinder; Umwandlung; Parteien; Urteils; Beistandschaft; Gewährung; Rechtspflege; Streitwert; Vertreterin; Bezeichnung; Lässigkeit; Bundesgericht; Gericht; Einigung; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 558 (4A_184/2012)Art. 92 BGG, Art. 7, 197 und 198 lit. f ZPO; Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (E. 4).
Streitigkeiten; Schlichtung; Zusatzversicherung; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Recht; Zusatzversicherungen; Instanz; Krankenversicherung; Zuständigkeit; Kantone; Gericht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Versicherung; Schlichtungsbehörde; Gesetzgeber; Entscheid; Ausnahmekatalog; Versicherungsgerichte; Botschaft; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Spühler, Schweizer, ViktorBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Karl Spühler, Schweizer, ViktorBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017