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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 92 VVG vom 2024

Art. 92 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 92

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.

2 Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. (1)

3 Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Verfahren; Aufsicht; Recht; Vorinstanz; Policen; Überschüsse; Bundesgericht; Heiratszusatzversicherung; Grund; Vollmacht; Klage; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verzug
ZHHG110059ForderungDeckung; Deckungskapital; Versicherung; Über; Beklagten; Deckungskapitals; Übernahme; Wahlrecht; Rückkauf; Hinterlassenenrentner; Kündigung; Willen; Vorsorge; Lebensversicherung; Verträge; Anspruch; Rückkaufs; Rente; Wahlrechts; Renten; Versicherungsnehmer; Deckungskapitalien; Ausübung; Parteien; Berechnung; Kollektiv-Lebensversicherung; Willenserklärung; Klage