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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 92 UVG vom 2024

Art. 92 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 92 (1) Festsetzung der Prämien

1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. (2)

2 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

3 Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.

4 Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.

5 Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.

6 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. (3)

7 Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. (4)

(1) Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 5973 6069).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/295Assurance; était; ’assurance; épend; étairie; épendant; Accident; Métairie; ’il; Activité; ’elle; ’activité; Accidents; égale; -accidents; également; épendante; Entreprise; ’est; ’au; ’intimée; Assurance-accidents; ’assurance-accidents; Caisse
VD2022/316Assurance; était; ’assurance; épend; épendant; Accident; étairie; écision; égale; Métairie; ’elle; Accidents; ’il; Caisse; -accidents; Activité; également; étive; ’activité; épendante; ’est; Entreprise; Intimée; ’intimée
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGUnfall; Kranken; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Krankenversicherung; Leistungen; Recht; Entscheid; Pauschale; Ermessen; Erwerb; Nichtberufsunfälle; Wortlaut; Verwaltungsgericht; Rekurs; Auslegung; Kommentar; Schweiz; Versicherung; Kammer; Steuerrekurskommission; Ermessens
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). ändig; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Einsprache; Rechnung; Arbeitnehmer; Unfall; Unternehmerrisiko; Unfallversicherung; Betrieb; Stellung; Akkordanten; Erwägung; Prämien; Einspracheentscheid; Verfügung; Personen; Merkmale; Abklärung; Recht; Löhne; Erwägungen; Hinterlassenenversicherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 33 (8C_196/2023)
Regeste
Art. 15 UVG ; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).
Verdienst; Rente; Unfall; Nichtberufsunfälle; Renten; Versicherung; Verdienstes; Taggeld; Invalidenrente; Berufs; Beschwerdegegner; Zentrum; Arbeitgeber; Mehrfachbeschäftigung; Bemessung; Berechnung; Wortlaut; Auslegung; Lücke; Einkommen; Stunden; Blick; Nichtberufsunfällen; Arbeitsweg; Arbeitgebern; Arbeitsverhältnis; Sonderfälle; Verordnung
139 V 148 (8C_297/2012)Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7). Arbeit; Unfall; Berufs; Arbeitsweg; Versicherung; Taggeld; Arbeitgeber; Nichtberufsunfall; Verdienst; Berufsunfälle; Teilzeitbeschäftigte; Nichtberufsunfälle; Arbeitsverhältnis; Unfallversicherung; Berufsunfall; Gesamtlohn; Woche; Prämien; Arbeitgebern; Helsana; Versicherungsdeckung; Löhne; Unfälle; Bundesrat; Verdienstes; Mehrfachbeschäftigte; Stunden; Risiko

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1527/2019Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Vorinstanz; Betrieb; Risiko; Klasse; Prämientarif; Bundes; Risikogemeinschaft; Einsprache; Prämientarifs; Einspracheentscheid; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Stufe; Büro; Tarif; Nettoprämie; Einreihung; Klassen; Nettoprämien; Begründung; Strassentransport; Betriebsmerkmal; Entscheid; Suva-act; Verfügung; Urteil
C-658/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenArbeit; Asbest; Unterdruck; Sanierung; Stufe; Arbeitgeber; Richtlinie; Quot;; Recht; Ermahnung; Sanierungszone; Verfahren; Kontrolle; Ziffer; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Anerkennung; Massnahme; Betrieb; Massnahmen; Asbestsanierung; Arbeitgeberin; Arbeitssicherheit; BauAV