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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 92 StPO vom 2024

Art. 92 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210232Fahrlässige Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Hunde; Verteidigung; Geschädigte; Berufung; Körperverletzung; Geldstrafe; Freiheit; Freiheits; Amtlich; Antwort; Freiheitsstrafe; Amtliche; Geschädigten; Recht; Verfahren; Urteil; Fahrlässige; Vorfall; Vorinstanz; Recht; Staatsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Führerausweis; Staatsanwaltschaft; Befehl; Sinne
ZHUH130125Abweisung Fristerstreckungsgesuch / EinstellungBeschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Erstreckung; Fristerstreckung; Beschwerdegegner; Einstellung; Beschwerdegegnerin; Gesuch; Lungsverfügung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Verweigerung; Dokument; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Staat; Untersuchung; Beweisergänzungsanträge; Original; Staatsanwalt; Dokuments; Unterschrift; Lich; Hinreichend; Verfahren; Anlagestrategie; Begründung; Beweisergänzungsanträgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.204 (AG.2021.102)Fristerstreckung (BGer 1B_143/2021 vom 24.03.2021)
BSBES.2017.110 (AG.2017.619)Verfahrenseinstellung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sinne Riklin Kommentar, Zürich 2010
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