Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 92 StPO vom 2024
Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 92 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210232 | Fahrlässige Körperverletzung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Hunde; Verteidigung; Geschädigte; Berufung; Körperverletzung; Geldstrafe; Freiheit; Freiheits; Amtlich; Antwort; Freiheitsstrafe; Amtliche; Geschädigten; Recht; Verfahren; Urteil; Fahrlässige; Vorfall; Vorinstanz; Recht; Staatsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Führerausweis; Staatsanwaltschaft; Befehl; Sinne |
ZH | UH130125 | Abweisung Fristerstreckungsgesuch / Einstellung | Beschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Erstreckung; Fristerstreckung; Beschwerdegegner; Einstellung; Beschwerdegegnerin; Gesuch; Lungsverfügung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Verweigerung; Dokument; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Staat; Untersuchung; Beweisergänzungsanträge; Original; Staatsanwalt; Dokuments; Unterschrift; Lich; Hinreichend; Verfahren; Anlagestrategie; Begründung; Beweisergänzungsanträgen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Sinne Riklin | Kommentar, Zürich | 2010 |