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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 92 BGG vom 2024

Art. 92 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den
Ausstand

1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230027Nachbarrecht (Ausstand)Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter
ZHPC240002Ehescheidung (Ausstand)Bezirksgericht; Miteigentums; Entscheid; Meilen; Bezirksrichter; Ausstand; Urteil; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Gericht; Parteien; Beschwerdeführers; Miteigentumsauflösung; Vorinstanz; Obergericht; Ausstandsgesuch; Befangenheit; Auflösung; Akten; Verfahrens; Absprache; Miteigentumsauflösungsprozess; Bundesgericht; Oberrichter; Sicht; ätzlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180008Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Schiedsrichter; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Uster; Gericht; Frist; Pacht; Kantons; Verwaltungskommission; Eingabe; Schlichter; UP/URV; Schiedsrichters; Obergerichts; Verfahren; Miete; Über; Beschluss; Schiedsgerichts; Wiedererwägung; Schiedsvereinbarung; Pachtsachen
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Gericht; Obergericht; Bedingung; Rechtsanwälte; Eingabe; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 159 (4A_619/2020)
Regeste
Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO ; Art. 92 und 93 BGG ; Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Weigerung, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen. Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (E. 2).
étence; écision; éfenderesse; éorie; égué; édure; Existence; éjudice; égués; Tribunal; étent; éparable; Tatsache; -fondé; être; édéral; étention; écité; Arrêt; été; Autorité; Administration; établi; Zuständigkeit; Tatsachen; éré; Action; Chambre; était; éterminants
147 IV 188 (1B_524/2020)
Regeste
Art. 29 f. StPO, Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Eintretensfrage bei Trennung von Strafverfahren. Darstellung der früheren, uneinheitlichen Rechtsprechung (E. 1.2). Art. 92 BGG ist bei Verfahrenstrennungen nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit derjenigen der Zuständigkeit zusammenfällt (E. 1.3.1). Weil die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (Verlust der Parteistellung) und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist es angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen (E. 1.3.2-1.3.5). Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dartun (E. 1.4).
Verfahren; Urteil; Verfahrenstrennung; Verfahren; Person; Bundesgericht; Sachen; Verfahrenstrennungen; Urteile; Hinweis; Rechtsprechung; Zuständigkeit; Verweigerung; Voraussetzung; Geschädigte; Zwischenentscheid; Endentscheid; Hinweisen; Staatsanwaltschaft; Delikte; Zusammenhang; Verfügung; Beschluss; Entscheid; Rechtsnachteile

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5949/2017Zulassung von Spitälern (Kanton)Instruktion; Ausstand; BVGer; Instruktionsrichter; Verfahren; Richter; BVGer-act; Zwischenverfügung; Verfahrens; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Instruktionsrichters; Massnahme; Entscheid; Ausstandsbegehren; Befangenheit; Leistungsaufträge; Massnahmen; Frist; Gericht; Akten; Verfügung; Christoph; Rohrer; Begründung; Urteil; Stellung; Beschwerdeverfahren; Spitalliste; Michael
B-3927/2015AusstandAusstand; Richter; Gericht; Verfahren; Gesuch; Gerichtsperson; Abteilung; Gesuchstelle; Gesuchsteller; Urteil; Recht; Schürch; Gerichtspersonen; Ausstandsbegehren; Urteile; Ausstandsgr; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Befangenheit; Revision; Verfügung; Dürmüller; Leibundgut; Richterin; Bundesverwaltungsgericht; Gesuchstellers

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Richter; Kammer; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Bundes; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Gesuchs; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Nebenamtliche; Bundesstrafgerichts; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Präsident; Urteil; Bundesgericht; Kammer; Kolvodouris
BB.2022.115Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Entscheid; Auslieferungshaftbefehl; Schengen; Rechtsanwalt; Boris; Banga; Justiz; Rechtspflege; Bundesstrafgerichts; EAUe;; Übereinkommen; CELEX-Nr; Abkommen; Verfolgte; Verzug; Tatort; Zwischenentscheid; Verfahren; Tribunal; énal; Untersuchungshaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2011
Felix UhlmannBasler Art.922011