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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 91 BGG vom 2024

Art. 91 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 91 Teilentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:

  • a. nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
  • b. das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 91 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRV230005VollstreckbarerklärungGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vollstreckbarerklärung; Vollstreckung; Entscheid; Massnahme; Sicherung; Zuständigkeit; Sicherungs; LugÜ-; Exequatur; Beschwer; Sicherungsmassnahme; Gesuchstellerinnen; Schweiz; LugÜ-Hofmann/; Zwang; LugÜ-Hofmann/Kunz; Sicherungsmassnahmen; Zwangs; Urteil; Zwangsvollstreckung; Exequaturverfahren; Massnahmeentscheid; Vorinstanz
    ZHLZ220034UnterhaltBerufung; Berufungskläger; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Fremdbetr; Fremdbetreuung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Prozesskosten; Verfahren; Oberstufe; Kindes; Gemeindebeiträge; Vater; Rechtspflege; Parteien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB170008Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Anordnung; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Verwaltungskommission; Anordnungen; Obergericht; Vollzug; Sinne; Recht; Urteil; Gericht; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Gerichte; Verfahrens; Eingabe; Aufsichts; Vollstreckung; Busse; Einwendungen; Entscheid; Bezirksgericht; Obergerichts; Voraussetzungen
    ZHVB.2015.00368Zeitpunkt der Anfechtbarkeit von Nebenfolgenregelungen in RückweisungsentscheidenEntschädigung; Verwaltungsgericht; Zwischenentscheid; Entscheid; Bundesgericht; Entschädigungsfolge; Endentscheid; Verfahren; Rückweisungsentscheid; Entschädigungsfolgen; Rekurs; Urteil; Verbindung; Gericht; Kommentar; Bertschi; Rechtsmittel; Beschluss; Migrationsamt; Parteientschädigung; Plüss; Begehren; Anfechtung; Teilentscheid; Kantons; Kammer; Sicherheitsdirektion
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 254 (4A_203/2019)
    Regeste
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen: Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid ( Art. 91 lit. a BGG ) und einem Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Wie ist bei eventualgehäuften Rechtsbegehren der selbständig eröffnete Entscheid über das Hauptbegehren zu qualifizieren? Voraussetzungen, unter denen die im angefochtenen Entscheid bereits behandelten Begehren "unabhängig von den anderen" beurteilt werden können (E. 2 und 2.1).
    Teilentscheid; Begehren; Bundes; Hauptbegehren; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Eventualbegehren; Rechtsprechung; Hauptbegehrens; Verfahren; Bundesgerichts; Abweisung; Voraussetzung; Teilentscheide; Kündigung; Voraussetzungen; Sinne; Schadenersatz; Klage; Zivilsachen; Zwischenentscheid
    144 III 298 (5A_623/2017)Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Grundsatz; Einheit; Verfahren; Recht; Scheidungsurteil; Entscheid; Scheidungsfolgen; Scheidungsurteils; Teilentscheid; Bundesgericht; Interesse; Urteile; Unterhalt; Gericht; Ehescheidung; Parteien; Auseinandersetzung; Rechtsprechung; Teilrechtskraft; Berufung; Instanz; Regelung; Ehegatten; üterrechtliche

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-1549/2017Asyl und WegweisungVerfügung; Recht; Bundes; Akten; Person; Bundesverwaltungsgericht; Spruchkörper; Eröffnung; Anspruch; Richter; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; Zusammensetzung; Akteneinsicht; Gericht; Rechtsbegehren; Behörde; Mitarbeit; Einsicht; Kürzel; Urteil; Personen
    BVGE 2019 VI/6Asyl und WegweisungVerfügung; Person; Recht; Anspruch; Eröffnung; Akten; Entscheid; Behörde; Bundes; Zusammensetzung; Kürzel; Verfahren; Personen; Bundesverwaltungsgericht; Bekanntgabe; Vorinstanz; Akteneinsicht; Rechtsbegehren; Fachreferent; Fehler

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix UhlmannBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2018
    Felix UhlmannBasler Kommentar zum BGG2011