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Obligationenrecht (OR)

Art. 908 OR vom 2024

Art. 908 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 908 Mängel in der Organisation (1)

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 908 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180161OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Beklagten; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Liquidation; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Silvan; Sdzuy; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Mitteilung; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; übersteigt; Winterthur-Altstadt; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
ZHHE160469OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Benjamin; Büchler; Zürich; Organisationsmangel; Elrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Wiedikon; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter
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