Art. 902 Im
Allgemeinen
1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 I 285 | Handelsregister, Genossenschaft. Die Frist gemäss Art. 876 Abs. 1 OR beginnt nicht mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Genossenschafters, sondern mit dessen Eintragung durch das Handelsregisteramt zu laufen. Das Datum dieser Eintragung kann nicht nachträglich geändert werden. | Genossenschaft; Handelsregister; Handelsregisteramt; Mitglied; Mitglieder; Ausscheiden; Eintrag; Genossenschafter; Eintragung; Mitgliederverzeichnis; Bodmer; Frist; Genossenschafters; Verwaltung; Mitgliederliste; Streichung; Ausscheidens; Haftung; önlich; ührt; Publizitätswirkung; Datum; Vorstand; Protokoll; Generalversammlung; ührten; Anmeldung; Begehren; Konkurs; Beginn |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2018 IV/9 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Genossenschaft; Verwaltung; Gruppe; Gesellschaft; Vorinstanz; Geschäft; Person; Mitglied; Gesellschaften; Organ; Verletzung; Urteil; Mitglieder; Aufsicht; Pflicht; Aufsichts; Verwaltungsrat; Über; Beschwerdeführer; Verfügung; Sorgfalt; Aufsichtsrecht; Begründung; Personen |
B-1568/2017 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Genossenschaft; Vorinstanz; Gruppe; Verwaltung; Gesellschaft; Verfügung; Geschäft; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv-Ziff; Person; Beschwerdeführern; Publikumseinlagen; Mitglied; Gesellschaften; Untersuchung; Organ; Bewilligung; Akten; Urteil; Untersuchungs; Energie; Verfahren; Darlehen |