CCS Art. 900 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 900 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 900 I. En cas da pretensiuns cun u senza certificat da debit

1 Per impegnar ina pretensiun, per la quala i n’exista betg in document u mo in certificat da debit, sto il contract da pegn esser fatg en scrit ed il titel avant maun sto eventualmain vegnir consegn al creditur.

2 Il creditur e l’impegnader pon communitgar al debitur ch’il pegn saja constituì.

3 Per impegnar auters dretgs dovri ultra d’in contract da pegn en scrit la furma previsa per il transferiment.


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Art. 900 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190064RechtsöffnungRecht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Schuldbriefe; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Ziffer; Inhaber; Entscheid; Parteien; Wertpapier; Forderung; Pfandvertrages; Sinne; Schuldbriefen; Wertpapiere; Pfänder; Urkunde; Auslegung; Verpfändung
ZHHG110033FeststellungKonto; Agree; Agreement; Recht; Beklagte; Beklagten; Darlehen; Ziffer; Darlehens; Sicherung; Forderung; Facility; Kredit; Betrag; Sicherungsrecht; Sicherheit; Wertschriften; Abtretung; Parteien; Schweiz; Assignment; Obergericht; Obergerichts; Kantons; ällig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 117Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a). 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). Pfand; Betreibung; Forderung; Wertpapier; Pfandgläubiger; Zahlungsbefehl; Investment; Building; Trust; Rekurrent; Depot; Forderungen; Betreibungsamt; Ansprüche; Arrest; Pfandverwertung; Pfandrecht; Pfandgläubigerin; Rekurrenten; Entscheid; Rekurs; SchKG; Pfandgläubigers; Israel; British; Betreibungsbegehren; Pfänder; Schuldbetreibung
87 II 218Abtretung (bezw. Verpfändung) eines angefallenen Erbanteils an einen Dritten (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Rechtsstellung des Erwerbers (Pfandgläubigers). Anzeige an die Miterben des Abtretenden (Verpfänders) oder an den Willensvollstrecker. Entsprechende Anwendung von Art. 167 OR bezw. Art. 906 Abs. 2 ZGB? Wird der Willensvollstrecker gegenüber dem Erwerber (Pfandgläubiger) schadenersatzpflichtig, wenn er Erbschaftsgegenstände ohne Rücksicht auf die ihm angezeigte Abtretung (Verpfändung) des Erbanteils dem Abtretenden (Verpfänder) abliefert? Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der dem Willensvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden? Die Vorauswürdigung von Beweisen verstösst nicht gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Offensichtliches Versehen? (Art. 55 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG). Abtretung; Erbanteil; Veräusserer; Verpfändung; Willensvollstrecker; Erben; Liegenschaft; Teilung; Erbanteils; Erwerber; Recht; Miterben; Sinne; Anzeige; Übertragung; Erbteilung; Anspruch; Veräusserers; Verpfänder; Schaden; Vallorbe; Vorinstanz; Behörde; ätte; Mitwirkung; Bundesgericht; Urteil; Pfandgläubiger; Luzern; Beklagte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Peter, Heinrich, Schweizer Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Dieter Zobl, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996