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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 90 StPO vom 2024

Art. 90 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen

1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220002Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Kokain; Beschuldigten; Vorinstanz; BetmG; Gramm; Schweiz; Menge; Urteil; Verteidigung; Landes; Sinne; Betäubungsmittel; Dispositiv; Freiheitsstrafe; Busse; Landesverweisung; Berufung; Droge; Recht; Aufbewahrung; Kokaingemisch; Verbrechen; Spanien; Betäubungsmittelgesetz; Geldstrafe; Dispositivziffer; Kokains; Eigenkonsum
ZHUE220159EinstellungWohnung; Staatsanwaltschaft; Tochter; Recht; Polizei; Aussage; Wohnungstüre; Aussagen; Verfahren; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kläger; Person; Einvernahme; Barin; Befragung; Verfahren; Bundesgericht; Rechtspflege
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2022.85-Einsprache; Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Abholung; Urteil; Abholungseinladung; Beschuldigten; Gericht; Verteidiger; Beschwerdekammer; Bucheggberg-Wasseramt; Frist; Beschwerdeverfahren; Briefkasten; Vermutung; Beschwerdeführers; Sendung; Obergericht; Solothurn; Verfügung; Verteidigung; Schweizerische; Verfahren; Entscheid
SOBKBES.2021.193-Einsprache; Befehl; Gültigkeit; Gericht; Solothurn; Verfügung; Beschwerdeführers; Befehls; Verfahren; Beschwerdekammer; Frist; Gericht; Obergericht; Solothurn-Lebern; Staatsanwaltschaft; Urteil; Recht; Nichteintreten; Amtsgerichtsstatthalterin; Obergerichts; Eingabe; Verfahrens; Kantons; Gültigkeitsprüfung; Beurteilung; Vorinstanz; Prüfung; Gehör; Ungültigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft
144 IV 57Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2). Zustellung; Empfänger; Sendung; Adressat; A-Post; Empfängers; Empfang; Kenntnisnahme; Vorinstanz; Empfangsbestätigung; Rechtsmittelfrist; Person; Urteil; Adressaten; Entscheide; Machtbereich; Frist; Hinweisen; Rechtsprechung; Staatsanwaltschaft; Postfach; Postsendung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Obergericht; Gesetzgeber

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Bundesanwaltschaft; Rückzug; Befehls; Gericht; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Parteien; Stellungnahme; Tribunal; Rechtsanwältin; Simona; Künzli; Entscheid; Urteil; énal; Gerichtsschreiber; Fälschung; Ausweisen
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020