BV Art. 90 - Energia nucleara (1) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Art. 90 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 90 Energia nucleara (1) *

La legislaziun sin il champ da l’energia nucleara è chaussa da la Confederaziun.

(1) * Cun disposiziun transitorica.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 I 143 (2C_770/2011)Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 83 lit. f, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG, Art. 6 BöB und kantonalzürcherisches Vergaberecht, Art. 85 KV/ZH; Beschwerdebefugnis der Gemeinde, Gemeindeautonomie, Zulässigkeit des Kriteriums "Public Voting". Das Bundesgericht bejaht im konkreten Fall die Voraussetzungen, unter denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen zulässig ist (Schwellenwert, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung), das Vorliegen eines Endentscheids trotz Rückweisung, und es erachtet die beschwerdeführende Gemeinde als hierzu legitimiert (E.1.1-1.3). Kognition des Bundesgerichts (E. 2.). Autonomie der zürcherischen Gemeinden im öffentlichen Beschaffungswesen (E. 3). Beim so genannten "Public Voting" wählen interessierte Bürgerinnen und Bürger unter öffentlich aufgelegten Projektstudien ihr bevorzugtes Projekt aus, hier für die Erstellung eines Gemeindehauses. Zwar kann dies nicht mit einer Volksabstimmung gleichgesetzt werden und wird dadurch nur eine grobe Einschätzung der Akzeptanz einer Projektstudie bei der Bevölkerung ermöglicht. Dennoch erscheint es zweckmässig, dass die Behörde den Willen der Bevölkerung bereits für die Ausarbeitung des Vorprojekts in angemessener Weise berücksichtigt. Es verletzt die Gemeindeautonomie, wenn die kantonale Rechtsmittelinstanz das Zuschlagskriterium "Public Voting" für grundsätzlich unzulässig erklärt (E. 4.1-4.4). Gemeinde; Recht; Projekt; Entscheid; Public; Zuschlag; Voting; Bundesgericht; öffentlich-rechtliche; Beschaffung; Kriterium; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Projekts; Angelegenheiten; Rechtsfrage; Projektstudie; Kanton; Gemeindehauses; Bevölkerung; Stimmberechtigten; Autonomie; Punkte
136 I 80 (1C_444/2009)Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 17 KV/ZH; Art. 86 Abs. 2, Art. 90 und 92 BGG; Strafuntersuchung, Anspruch auf Einsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung, letztinstanzliche kantonale Zuständigkeit. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in die rechtskräftige Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 1.1 und 2.1). Anfechtbarkeit des kantonal letztinstanzlichen Entscheids über die Zuständigkeit (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen des Informationsanspruchs (E. 2.2). Letzte Rechtsmittelinstanz im Kanton Zürich ist das Verwaltungsgericht (E. 2.3). Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft, da diese Behörde kein oberes kantonales Gericht ist (E. 3). Verwaltung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verfahren; Einsicht; Oberstaatsanwaltschaft; IDG/ZH; Bundesgericht; Beschluss; Kanton; Zuständigkeit; Obergericht; Verwaltungsgerichts; Einstellungsverfügung; Behörde; öffentlich-rechtliche; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Recht; Kantons; Angelegenheiten; Gericht; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Rekurs; Verfahren; Bundesgerichts; Springer; Schweiz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3875/2014ZölleRecht; Bundes; Urteil; Einfuhr; Grundstück; Ertragsausweis; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; BVGer; Grundstücke; Bundesverwaltungsgericht; MWSTG; Urteile; Verfahren; Kataster; Mehrwertsteuer; Entscheid; Verfahrens; Vorinstanz; Felder; Verfügung; Beschwerdeführern; Ernte; Bewirtschaftung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weissenberger Kommentar zum SVG und zur OBV2015
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