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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 9 MWSTG vom 2024

Art. 9 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.266Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Verfahrensakten; Ordner; Recht; VStrR; Schaden; Gericht; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Schadens; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Leistung; Entschädigungsgesuch; Aufwand; Verteidigung; Steuerhinterziehung; Leistungsbetrug
BV.2021.21, BV.2021.22Verfahren; Verfahrens; Untersuchung; Filter; Einvernahme; Akten; Ordner; Verfahrensakten; Bundes; Lasche; Untersuchungsleiter; Ludwig; VStrR; Auswertung; E-Mail; Verfahren; Einvernahmen; Direktor; Urteil; Unterlagen; Beschwerdeentscheid; Urteile; Ehegatten; Gericht; Verfahrensdauer; Beschleunigungsgebot

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000