Art. 9 Gedanken, Gewissens und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken, Gewissens und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA100092 | Kantonales BeschwerdeverfahrenSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde | Recht; ZPO/ZH; Obergericht; Entscheid; Sinne; Scheidung; Beschwerdegegner; Urteil; Nichtigkeitsgr; Gericht; Zivil; Bezirksgericht; Rechtsanwältin; Rabbinischen; Jerusalem; Bezirksgerichts; Verfahren; Rüge; Einzelrichterin; Rechtsmittel; Schweiz; Bundesgericht; Kassationsverfahren; Verfügung; Rekurs; Scheidebrief; Übergabe |
ZH | LQ090053 | Eintreten, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Schei; Scheid; Recht; Scheidebrief; Scheidung; Über; Urteil; Scheidebriefes; FARTH; HERFARTH; Übergabe; Bezirksgericht; Jerusalem; Zwang; Rabbini; Rabbinische; Schweiz; Vorinstanz; Rabbinischen; Bezirksgerichts; Vollstre; Sinne; Zwangs; Entscheid; Rekurs; Vollstreckung; Parteien; Ehemann |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/51 | Urteil Art. 15 BV (SR 101).Die Durchsetzung eines in der demokratisch legitimierten Schulordnung vorgesehenen Kopfbedeckungsverbots während des Unterrichts an der öffentlichen Schule stellt zurzeit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer und ihrer Tochter, welche das islamische Kopftuch tragen will, dar. Eine verfassungskonforme Handhabung des Verbots verlangt deshalb, dass der Tochter der Beschwerdeführer das Tragen des islamischen Kopftuches auch während des Unterrichts erlaubt wird (Verwaltungsgericht, B 2014/51).Entscheid vom 11. November 2014BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteA. und B.Z., Beschwerdeführer,vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, Postfach 695, 3000 Bern 9,dieser vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undSchulgemeinde St. Margrethen, Bahnhofplatz 8, | Kopftuch; Schule; Religion; Recht; Glauben; Schüler; Unterricht; Glaubens; Kopfbedeckung; Tochter; Unterrichts; Schülerin; Verbot; Gewissensfreiheit; Schülerinnen; Erwägung; Kopfbedeckungsverbot; Religionsfreiheit; Quot; Interesse; Ausdruck; Auffassung; Grundrecht; Schweiz; Verhalten; Islam |
SG | B 2009/190 | Urteil vom 28. Januar 2010 | Recht; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Ehemann; Familie; Alter; Ehegatte; Aufenthaltsbewilligung; Ehegatten; Altersheim; Entscheid; Hinweis; Vorinstanz; Ausländer; Sicherheits; Justizdepartement; Italien; Ausländeramt; Sodann; Interesse; Schweizer; Hinweise; Verwaltungsgericht; Verbindung; Probleme |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 312 (9C_215/2020) | Regeste Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). | Ergänzung; Ergänzungsleistung; Behinderung; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Kanton; Recht; Entscheid; Pflege; Kindes; Gallen; Vergütung; Betreuung; Über; Urteil; Sozialversicherung; Kantons; Verordnung; Gesetzgeber; Kindern; Kinderkrippe; Ausgaben; Regel; Bundesgesetz; Tagesstruktur; Kantone |
142 I 49 (2C_121/2015) | Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 2 lit. i KV/SG; Art. 36 BV; Art. 5 KV/SG. Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule; unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Leitprinzipien der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Inhalt des Grundrechts (E. 3). Überblick über die Rechtsprechung zu religiösen Verhaltensweisen der Schüler an öffentlichen Schulen (E. 4.2 und 4.3) und zur Verwendung von religiösen Symbolen durch die Schule selbst (E. 4.4). Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und einzelner ausländischer Verfassungsgerichte (E. 4.5). Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an die Einschränkung des Grundrechts (E. 5 und 6). Gesetzliche Grundlage (E. 7); Erfordernis der einschlägigen öffentlichen Interessen (E. 8); Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 9 und 10). | Schüler; Glauben; Glaubens; Schülerin; Kopftuch; Urteil; Schule; Gewissens; Gewissensfreiheit; Recht; Religion; Interesse; Symbol; Grundrecht; Bundes; Unterricht; Eltern; Eingriff; Symbole; Kopfbedeckung; Neutralität; Schutz; Staat; Interessen; Bundesgericht; ützt |