CCS Art. 899 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 899 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 899 A. En general

1 Pretensiuns ed auters dretgs pon vegnir impegnads, sch’els èn transferibels.

2 Il dretg da pegn vi da quels è suttamess a las disposiziuns davart il pegn manual, nun ch’i saja disponì autramain.


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Art. 899 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170099RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Forderung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Apotheke; Parteientschädigung; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; Betreibung; SchKG; Höhe; Urteil; Verfahren; Ehemann; Hauptschuld; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bürgschaftserklärung; Stellung; ündet
ZHRT170100RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Forderung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; Apotheke; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; Betreibung; SchKG; Gesuchsgegners; Höhe; Urteil; Verfahren; Hauptschuld; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bürgschaftserklärung; Stellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Pfandgläubigers; Klage; Einziehung; Berufung; Einziehungsrecht; Zustimmung; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Verpfändung; Rechtsöffnungstitel; Kommentar; Recycling; Stadt; Schuldner; Sicherungsrecht; Klärschlamm; Obergericht; Bundesgericht; Urteils; üglich
90 IV 196Art. 147 StGB. Als Pfand hinterlegte Inhaberaktien können auch ohne körperliche Einwirkung entwertet werden. Begriff der Entwertung. Pfand; örperlich; Inhaberaktien; örperliche; Aktie; Fluri; Einwirkung; Schweiz; Recht; Kreditanstalt; Allemann; Entwertung; Roseba; Aktienkapital; Pfandsache; Urteil; ändete; Obergericht; Gläubiger; Schweizerische; Firma; Adolf; Beatrice; Fluri-Wyler; Pfandsachen; Sinne; ändeten; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheidung; Vorinstanz