CCS Art. 895 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 895 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 895 B. Dretg da retenziun I. Premissas

1 Chaussas moviblas e vaglias ch’èn – cun il consentiment dal debitur – en possess dal creditur, po quel retegnair fin che ses dabun è vegnì paj , uschenavant ch’il termin da pajar è scadì ed il dabun stat tenor sia natira en in connex cun l’object retegnì.

2 Tranter commerziants exista in tal connex, sch’il possess ed il dabun resultan da lur relaziuns da fatschenta.

3 Il creditur dastga retegnair chaussas retschavidas da buna fai er, sch’ellas n’appartegnan betg al debitur, uschenavant che terzas persunas n’han betg dretgs che derivan da l’anteriur possess.


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Art. 895 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190034Erbteilung (Erbenvertretung etc.)Erben; Berufung; Beschluss; Erbenvertreter; Recht; Vorinstanz; Massnahme; Entscheid; Erbenvertretung; Erbenvertreterin; Beklagten; Dispositiv; Beschlusses; Rechtsmittel; Parteien; Vollstreckung; Dispositivziffer; Begründung; Anordnung; Dielsdorf; Verfahren; Konto; Sinne; Berufungsverfahren; Obergericht; Lasskonto; Sodann; Verbindung; Gericht; Vollstreckungsmassnahme
ZHLA170029Arbeitsrechtliche ForderungAusmass; Ausmasse; Arbeit; Beklagte; Beklagten; Träge; Baustelle; Zeuge; Kläger; Rechnung; Klägers; Vertrag; Kündigung; Verträge; Aussage; Zeugen; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Rechnungen; Baustellen; Akonto; Vertrags; Arbeitsvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 322Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Anwalt; Recht; Beauftragte; Auftraggeber; FELLMANN; Leistung; Honorar; Mandat; Kommentar; Standes; Nötigung; Androhung; Herausgabe; Möglichkeit; Rechtsprechung; Urkunden; Hinweisen; Beauftragten; Standesregel; Urteil; Honorarforderung; Fristen
116 III 120Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. Retention; Recht; SchlTZGB; Retentionsrecht; Pacht; Vermieter; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Pachtrechts; Rekurrentin; Betreibung; Obligationenrecht; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Betreibungsamt; Retentionsurkunde; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Bestimmungen; Mietrecht; SchKG; Grundsatz; Zeitpunkt; Begehren; Forderung; Mietzins; Miete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PeterBasler Kommentar-Kommentar zum Zivilgesetz- buch II2007
RehbinderBasler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1996