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Obligationenrecht (OR)

Art. 894 OR vom 2024

Art. 894 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 894 Wählbarkeit 1. Mitgliedschaft

1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

2 Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 894 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180161OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Beklagten; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Liquidation; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Silvan; Sdzuy; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Mitteilung; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; übersteigt; Winterthur-Altstadt; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
ZHHE160469OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Benjamin; Büchler; Zürich; Organisationsmangel; Elrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Wiedikon; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 344Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers. Zulässigkeit des Selbsteintritts sowohl aufgrund einer Auslegung der vertraglichen Abmachungen (E. 2a) wie auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Verbotes des Verfallsvertrages (E. 2b) bejaht.
Selbsteintritt; Selbsteintritts; Auslegung; Freihändig; Handelsgericht; Auffassung; Pfandgläubiger; Börse; Zulässigkeit; Gesichtspunkt; Verbindlich; Verwertung; Erwähnt; Übervorteilung; Schuldner; Selbsteintrittes; Urteil; Berufung; Verpfändung; Abmachungen; Verfallsvertrages; Erwägungen; Aktien; Verwerten; Pfandverschreibung; Gewesen; Befugnis; Freihändigen; Wäre; Vertragstexten
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