Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 89 StPO vom 2024
Art. 89 7. Abschnitt: Fristen und Termine Allgemeine Bestimmungen
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 89 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230216 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons |
ZH | UE210183 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Desinfektionsmittel; Aussagen; Eingabe; Untersuchung; Rechtsvertreter; Frist; Untersuch; Beweis; Entscheid; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Zürich-Sihl; Begründung; Eröffnung; Verfahren; Rücksprache; Anträgen; Wiederherstellung; Verfügung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR140003 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | Rekurs; Rekurrent; Verwaltungs; Rekurrenten; Obergericht; Rekursgegnerin; Verfahren; Kantons; Verfahrens; Prozessentschädigung; Verrechnung; Recht; Verfahren; Verwaltungskommission; Verfügung; Prozessentschädigungen; Obergerichts; Höhe; Forderung; Kommentar; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Verfahrenskosten; Zentrale; Inkassostelle; Mitteilung; /Röhl; Verwaltungsrechtspflegegesetz |
SO | BKBES.2024.58 | - | Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Beschuldigte; Rechtsmittel; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Parteien; Frist; Beschwerdeschrift; Verfahren; Obergericht; Solothurn; Beschuldigten; Urteil; Instanz; Severin; Bellwald; Kantons; Rechtsprechung; Begründung; Verfahrens; Frist |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 5 (6B_310/2016) | Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). | Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft |
125 III 401 | Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3). | Kindes; Gericht; Scheidung; Kindesschutzmassnahme; Zuständig; Zuständigkeit; Kindesschutzmassnahmen; Verkehr; Ziffer; Richter; Behörde; Urteil; Gewalt; Behörden; Richters; Scheidungsrichter; Regelung; Verfahren; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Anordnung; Verhältnisse; Obergericht; Kinder; Tochter; Bundesgericht; Gerichts; Anordnungen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2021.6 | | Ausstand; Entscheid; Filter; Entscheide; BStGer; Bundes; VStrR; Verfahren; Verwaltung; öffnen-; Bundesstrafgericht; Ausstandsgesuch; Beschwerdeführers; Beschwerdekammer; Verwaltungsstrafverfahren; Vorgesetzte; Befangenheit; Heliport; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Recht; Gericht; öffnet |
SK.2021.18 | | Bundes; Einsprache; Beschuldigte; Befehl; Bundesanwaltschaft; Akten; Beschuldigten; Urteil; Verfahren; Filter; Frist; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Schweiz; Kammer; Bundesstrafgerichts; Urteile; Befehls; Bundesgerichts; Schweizerischen; Behörde; Staatsanwalt; Gericht; Person; Einzelrichterin; Staatsanwaltschaft; Eingabe |