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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 89 StGB vom 2024

Art. 89 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 89 d. Nichtbewährung

1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.

2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95).

3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.

6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar.

7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230029Mehrfacher Diebstahl etc. und WiderrufBeschuldigte; Dossier; Asservate; Asservate-; Kantons; Freiheits; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Asservate-Nr; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Delikt; Recht; Privatkläger; Diebstahl; Urteil; Entscheid; Vollzug; Geldstrafe; Vorinstanz; Verfügung; Geschädigten; Busse
ZHSB220077Mehrfache Drohung etc. und WiderrufBeschuldigte; Drohung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Sachverhalt; Dossier; Urteil; Vorinstanz; Verteidigung; Gewalt; Berufung; Sicherheit; Sinne; Dispositiv; Gericht; Beamte; Vollzug; Beistand; Angst; Drohungen; Vollzug; Behörde; Behörden; Versuch; Kantons; Sachverhalte; Berücksichtigung; Bundes; Gesamtstrafe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.29-Privatklägerin; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Urteil; Apos; Video; Staat; Handlung; Handlungen; Urteils; Geschlechts; Beruf; Verfahren; Berufung; Geschlechtsverkehr; Urteil; Aussage; Vergewaltigung; Opfer; Videobefragung; Wohnung; Freiheit
SOSTBER.2022.43-Beschuldigte; Ortschaft; Beschuldigten; Ziffer; Diebstahl; Urteil; Delikt; Apos; Täter; Privatkläger; Ziffern; Staat; Fahrrad; Freiheit; Urteils; Fahrzeug; Freiheitsstrafe; Recht; Person; Vorhalt; Delikte; Sachverhalt; Beweis; Diebstähle; Über; Solothurn; Vollzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 329 (1B_370/2020)
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).
Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Behandlung; GO/SO; Richter; Kantons; Freiheitsentzug; Entlassung; Massnahme; Bezirksgericht; Pfäffikon
147 IV 108 (6B_780/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1).
Gesamtstrafe; Gericht; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Kantons; Vorinstanz; Obergericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Recht; Asperation; Verfahren; Vollzug; Person; Delikt; Rechtskraft; Asperationsprinzip; Gericht; Zusatzstrafe; Vollzugs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2011.17Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Recht; Auslieferung; Bundes; Entscheid; Freiheit; Staat; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Widerruf; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Bundesgericht; Urteil; Gericht; Verfahren; Rechtsanwalt; Deutschland; Wuppertal; Rechtshilfe; Person; Sachverhalt; Beschwerdekammer; Freiheitsstrafe; Auslieferungsersuchen; Staates; Sachen; Vollzug
SK.2010.17Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.Bundes; Sprengstoff; Recht; Täter; Basel; Apos;; Polizei; Gericht; Anklage; Person; Gerichts; Gefährdung; Freiheit; Gericht; Angeklagte; Tatbestand; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Handlung; Verfahren; Polizeibeamte; Personen; Fahrzeug; ährend

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KollerBasler Kommentar Strafrecht I2013
KollerBasler Kommentar Strafrecht I2013