Art. 89 d. Nichtbewährung
1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95).
3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar.
7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230029 | Mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf | Beschuldigte; Dossier; Asservate; Asservate-; Kantons; Freiheits; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Asservate-Nr; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Delikt; Recht; Privatkläger; Diebstahl; Urteil; Entscheid; Vollzug; Geldstrafe; Vorinstanz; Verfügung; Geschädigten; Busse |
ZH | SB220077 | Mehrfache Drohung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Drohung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Sachverhalt; Dossier; Urteil; Vorinstanz; Verteidigung; Gewalt; Berufung; Sicherheit; Sinne; Dispositiv; Gericht; Beamte; Vollzug; Beistand; Angst; Drohungen; Vollzug; Behörde; Behörden; Versuch; Kantons; Sachverhalte; Berücksichtigung; Bundes; Gesamtstrafe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.29 | - | Privatklägerin; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Urteil; Apos; Video; Staat; Handlung; Handlungen; Urteils; Geschlechts; Beruf; Verfahren; Berufung; Geschlechtsverkehr; Urteil; Aussage; Vergewaltigung; Opfer; Videobefragung; Wohnung; Freiheit |
SO | STBER.2022.43 | - | Beschuldigte; Ortschaft; Beschuldigten; Ziffer; Diebstahl; Urteil; Delikt; Apos; Täter; Privatkläger; Ziffern; Staat; Fahrrad; Freiheit; Urteils; Fahrzeug; Freiheitsstrafe; Recht; Person; Vorhalt; Delikte; Sachverhalt; Beweis; Diebstähle; Über; Solothurn; Vollzug |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 329 (1B_370/2020) | Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2). | Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Behandlung; GO/SO; Richter; Kantons; Freiheitsentzug; Entlassung; Massnahme; Bezirksgericht; Pfäffikon |
147 IV 108 (6B_780/2019) | Regeste Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1). | Gesamtstrafe; Gericht; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Kantons; Vorinstanz; Obergericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Recht; Asperation; Verfahren; Vollzug; Person; Delikt; Rechtskraft; Asperationsprinzip; Gericht; Zusatzstrafe; Vollzugs |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RP.2011.17 | Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). | Recht; Auslieferung; Bundes; Entscheid; Freiheit; Staat; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Widerruf; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Bundesgericht; Urteil; Gericht; Verfahren; Rechtsanwalt; Deutschland; Wuppertal; Rechtshilfe; Person; Sachverhalt; Beschwerdekammer; Freiheitsstrafe; Auslieferungsersuchen; Staates; Sachen; Vollzug |
SK.2010.17 | Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung. | Bundes; Sprengstoff; Recht; Täter; Basel; Apos;; Polizei; Gericht; Anklage; Person; Gerichts; Gefährdung; Freiheit; Gericht; Angeklagte; Tatbestand; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Handlung; Verfahren; Polizeibeamte; Personen; Fahrzeug; ährend |
Autor | Kommentar | Jahr |
Koller | Basler Kommentar Strafrecht I | 2013 |
Koller | Basler Kommentar Strafrecht I | 2013 |