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Obligationenrecht (OR)

Art. 888 OR vom 2024

Art. 888 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 888 Beschlussfassung 1. Im
Allgemeinen

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.

2 Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Zuwendung; F?rsorge-Stiftung; Verf?gung; Vorinstanz; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Gesch?ft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; R?ckstellung; Ordentlichen; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Angefochtenen; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften
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