DO Art. 884 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 884 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 884 Radunanza da tut ils associads

Sche ed uscheditg che tut ils associads èn preschents a la radunanza, pon els prender decisiuns, er sche las prescripziuns davart la convocaziun n’èn betg vegnidas observadas, però cun la cundiziun che nagin na fetschia opposiziun.


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Art. 884 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE110013Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)Recht; Forderung; Klage; Pfand; Beklagte; Parteien; Übersee; Anspruch; Beklagten; Gericht; Ansprüche; Forderungen; Gesuchsgegnerin; Einwendung; Geschäft; Verpflichtungen; Entscheid; Rechtsanwalt; Rechtsschutz; Konto; Frist; Liquidität; Vorbringen; Linie; Einreden; üfen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; ähig; äubig; Grundbuch; Gült; äubige; Schuldner; Dritterwerber; Beklagten; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Pfandtitel; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; äubigen; ültig; Errichtung; Schuldbriefs; Glauben; Forderung; Eintrag; Schuldners; Vorinstanz; Schutz; Inhaber; Wortlaut; Rechte; ähnte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar ZGB II2015