Art. 882 Form
1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.
2 Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB100041 | Forderung | Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Zahlen; Heiratszusatz; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Vorinstanz; Policen; Überschüsse; Bundesgericht; Werden; Heiratszusatzversicherung; Grund; Wiesen; Vollmacht; Prüfen; Beschwerde |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6104/2012 | Urheberrecht | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Zuwendung; F?rsorge-Stiftung; Verf?gung; Vorinstanz; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Gesch?ft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; R?ckstellung; Ordentlichen; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Angefochtenen; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften |