Art. 88 (1)
1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240033 | Konkurseröffnung | Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Beschwerde; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Gläubigerin; Glaubhaft; Recht; Urteil; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Betreibungen; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Betrag; Behauptete; Kantons; Entscheid; Betreibung-Nr; Auszugehen; Obergericht; Geleistet; Sind; Sinne; Schulden; Zahlungsschwierigkeiten |
ZH | PS240008 | Konkurseröffnung | Schuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; Beschwerde; SchKG; Recht; Bülach; Higkeit; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Reichte; Obergericht; Entscheid; Glaubhaft; Frist; Frist; Betrag; Konkursamt; Finanzielle; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2019.5 (AG.2019.289) | Betreibung | |
AG | AGVE 2005 5 | 5 1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.Eine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentlicheUrkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in derSchweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewieseneForderung im Betreibungsverfahren... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 544 (5A_927/2020) | Regeste Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3). | Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Nichtbekanntgabe; Recht; Gerecht; Beschwerde; Gesuch; Betreibungsregister; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Ungerechtfertigt; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Ungerechtfertigte; Jahresfrist; Konkurs; Verfahren; Betreibungen; Gläubigers; Rechtsvorschlag; Gerechtfertigten; Hinweis; Möglichkeit; Klage |
141 III 68 (4A_414/2014) | Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2). | Betreibung; Feststellung; Recht; SchKG; Feststellungsklage; Forderung; Schuld; Betriebene; Beschwerde; Interesse; Gläubiger; Betriebenen; Negative; Schuldner; Urteil; Klage; Rechtsvorschlag; Betreibungsregister; Angeblich; Betreibungen; Rechtsprechung; Schutzwürdige; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Schutzwürdiges; Kredit; Angebliche; Negativen; Erhob; Klagte |
Autor | Kommentar | Jahr |
AndréLebrecht | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |
DOMINIK VOCK | Kommentar, Schuldbetreibungs und Konkursgesetz | 2009 |