DO Art. 88 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 88 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 88 Quittanza e restituziun dal certificat da debit 1. Dretg dal debitur

1 Il debitur che ha prest in pajament ha il dretg da pretender ina quittanza ed – en cas ch’il debit è paj dal tuttafatg – er la restituziun dal certificat da debit u l’annullaziun da quel.

2 Sch’i na vegn betg paj tut il debit u sch’il certificat da debit cuntegna anc auters dretgs dal creditur, po il debitur pretender – ultra da la quittanza – mo ch’il pajament vegnia remartg sin il certificat da debit.


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Art. 88 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170007ForderungDarlehen; Darlehens; Beweis; Vertrag; Quittung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Darlehenssumme; Darlehensvertrag; Rechtsöffnung; Vermutung; Irrtum; Klägers; Beweis; Meilen; Bezirksgericht; Partei; Urteil; Verfahren; Parteien; Übergabe; Vertrags; Betreibung; Forderung; Klage
ZHPS130132Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Existenzminimum; Mietzins; Schuldner; Vorinstanz; Vonder; Mühll; Hinweis; Beschwerdeführers; I-Vonder; Kanton; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Entscheid; Notbedarf; Betreibungsamtes; Kantons; Meilen; Betrag; Bezirksgericht; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; ärtige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2017.153Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). Forderung; Feststellung; Klage; Feststellungsklage; Recht; Rechtskraft; Verfahren; Entscheid; Klagerückzug; Bundesgericht; Erstgericht; Forderungen; SchKG; Urteil; Leistung; Aberkennungsklage; Klageantwort; Wortlaut; Erwägung; Hinweis; Sachverhalt; Rückzug; Feststellungklage; Abweisung; Betreibung; Leistungsklage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
134 V 257 (9C_280/2007)Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 81 und 82 aAHVV; Art. 89 HRegV (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse (vorläufig) von einer Fortsetzung des Schadenersatzverfahrens Abstand genommen und sich das Recht vorbehalten hat, die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, lässt ihre diesbezüglichen Befugnisse grundsätzlich unbeschadet. Das Prinzip des "ne bis in idem" wird nicht verletzt (E. 2.1-2.3.2). Wenn eine Aktiengesellschaft zufolge fehlender Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird, gelten der Schaden und auch dessen Kenntnis - unter Vorbehalt anderweitiger Anhaltspunkte - mit der Publikation der Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt als eingetreten (E. 3.3.3-3.5). Cassa; Tribunale; Azione; Amministrazione; Corte; Autorità; Iscrizione; Opposizione; Esistenza; Interessato; Ufficio; Ultima; Zurigo; Cantone; Ticino; Handelsregister; Schaden; Altro; Ufficiale; Avendo; Assenza; Flückiger; Importo; Infatti; Berna; Entrata; Verwaltungsrecht; Sozialversicherung; Abrogato; Ipotesi

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6435/2018NormenkontrolleVorsorge; Person; Arbeitnehmer; Alter; Vorinstanz; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Personen; Reglement; Urteil; Hinterlassene; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Arbeitgeber; Lebenspartner; Renten; Sanierung; Arbeitnehmervertreter; Vorsorgereglement; Versicherung
B-6104/2012UrheberrechtQuot;; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Antrag; Rückstellung; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Beschluss; ProLitteris; Feststellung; Aufsicht; Verwaltung; Urheberrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- éd.2017
Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016