Art. 87 Zustellungsdomizil
1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220244 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Vorladung; Zustellung; Urteil; Verteidigung; Aufenthalt; Bundesgerichts; Gericht; Berufungsverhandlung; Rechtsmittel; Mitteilung; Oberrichter; Abteilung; Aufenthaltsort; Berufungsverfahren; Kanton; Rückzug; Migration; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichtes; Migrationsamt; Zustellungsempfänger; Kontakt |
ZH | SR180008 | Übertretung SVG | Revision; Statthalteramt; Gesuch; Rechtsvertreter; Bülach; Gesuchs; Befehl; Gesuchsteller; Wiederherstellung; Verfahren; Einsprache; Entscheid; Gericht; Beschuldigten; Frist; Revisionsgesuch; Verfahrens; Wiederherstellungs; Wiederherstellungsgesuch; Obergericht; Kantons; Gesuchstellers; Prozessordnung; Erwägungen; Rechtsmittel; Befehls; äumt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170007 | Aufsichtsbeschwerde gegen einen Bezirksgerichtspräsidenten | Anzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Bezirksgericht; Obergericht; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Bezirksgerichts; Kantons; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Frist; Eingabe; Verfahrens; Beschluss; Verfahren; Gesuch; Hauser/Schweri/Lieber; Amtspflichtverletzung; Anzeigeerstatters; Entscheid; Ausstands; Rekurs; Oberrichter |
SO | STBER.2022.50 | - | Berufung; Vorladung; Beschuldigte; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungskläger; Flucht; Rechtsmittel; Entscheid; Urteil; Obergericht; Amtsblatt; Verteidiger; Zustellung; Verfahren; Aufenthalt; Kammer; Vertreter; Parteien; Zustand; Berufungsgericht; Publikation; Obergerichts; Spezialbestimmung; Rückzug; Hauptverhandlung; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 518 (1B_244/2020) | Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3). | Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische |
144 IV 64 | Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 StPO; Person, an welche Mitteilungen zugestellt werden müssen, wenn ein Rechtsbeistand eingesetzt ist. Art. 87 Abs. 3 StPO ist zwingender Natur und lässt keinen Raum für einen von der vertretenen Partei oder deren Rechtsbeistand angebrachten Vorbehalt, nach welchem Mitteilungen in der Sache, in welcher der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, direkt an die vertretene Partei zugestellt werden können. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, können Mitteilungen nur an diesen rechtswirksam zugestellt werden (E. 2). | énal; énale; édure; Ordonnance; être; étation; Tribunal; Opposition; Suisse; énales; ègle; Ministère; Rechtsbeistand; était; érêt; Arrêt; Mitteilungen; Arrondissement; Lausanne; élai; édéral; été; évoit; ésidence; étant; Espèce; érale; ématique; égislateur; ésentant |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.18 | Bundes; Einsprache; Beschuldigte; Befehl; Bundesanwaltschaft; Akten; Beschuldigten; Urteil; Verfahren; Filter; Frist; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Schweiz; Kammer; Bundesstrafgerichts; Urteile; Befehls; Bundesgerichts; Schweizerischen; Behörde; Staatsanwalt; Gericht; Person; Einzelrichterin; Staatsanwaltschaft; Eingabe | |
BB.2021.97 | Bundes; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Vollmacht; Staatsanwältin; Richt; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfügung; Vereinigung; Akten; Gesuch; Zustellung; Frist; Mandat; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Beschwerdekammer; Beamte; Verfahren; Verteidigung; Verfügungen; Staatsanwaltschaft; Schaffhausen; Sistierung; Behörde |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
Donatsch | Kommentar zur StPO | 2014 |