Art. 86a (1)
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander. (2)
2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (3) über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.
3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. (2) Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen. (2)
5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00475 | Änderung einer Stiftungsurkunde - unvollständige Abklärung des Sachverhalts | Stiftung; Beschwerde; Liegenschaft; Glich; Zweck; Stifter; Stiftungszweck; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Verwaltung; Architekturbüro; Mieter; Mietzins; Verfügung; Gebäude; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Erhalt; Recht; Stiftungszwecks; Destinatäre; Wäre; Vorinstanz; Ursprüngliche; Jährlich; Erhaltung; Unterhalt; Baulichen |