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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 86 (1) Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SF170002 | Ausstandsbegehren und Revision | Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revision; Kammer; Verteidigung; Urteil; Zustellung; Obergericht; Gesuchstellers; Eingabe; Ausstand; Kantons; Person; Verfahrens; Oberrichter; Revisionsgesuch; Gericht; Obergerichts; Bundesgericht; Eingaben; Entscheid; Sinne; Keller; Rechtsmittel; VeÜ-ZSSV; Mitteilung; Ausstandsbegehren; Richter; Ausstandsgesuche |
ZH | RT170141 | Rechtsöffnung | Recht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Original; Vorinstanz; Entscheid; Partei; Parteien; Befehls; Verhandlung; Akten; Replik; Stellung; Verfahren; Frist; Stellungnahme; Betreibung; Signatur; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Stadt; Verfügung; Gesuchsgegners; Unterschrift; Person; önnen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 518 (1B_244/2020) | Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3). | Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische |