Art. 853 Genossenschaftsanteile
1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 07 153.2 | Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten. | Zweitbeklagte; Erstbeklagte; Schuldner; Genossenschaft; Anteilschein; Anteilscheine; Amtsgericht; Beklagten; Erstbeklagten; Recht; Liegenschaft; Zweitbeklagten; SchKG; Anfechtung; Kaufvertrag; Verkauf; Vertrag; Kaufpreis; Schuldners; Baugenossenschaft; Über; Appellation; Solidarisch; Parteien; Ziffer; Wirtschaftlich; Interesse; Parteientschädigung; Geschäft |
LU | 11 98 94 | Art. 853 Abs. 1 OR. Eine rein obligatorische Verpflichtung zur Liberierung von Anteilscheinen einer Genossenschaft ohne Bezug zur Mitgliedschaft widerspricht dem Wesen der Genossenschaftsanteile bzw. des Genossenschaftsrechts. | Mitglied; Genossenschaft; Anteilschein; Beklagten; Mitgliedschaft; Anteilscheine; Anteilscheinen; Pflicht; Verpflichtung; Liberierung; Grundstückkaufvertrag; Anteilscheinkapital; Kaufvertrag; Reglement; Funktion; Verpflichteten; Rückzahlung; Kaufvertrages; Beteiligen; Baugenossenschaft; Unterzeichnung; Auflage; Erfolgte; Hinblick; Gangen; Statuten; Genossenschaftliche; Genossenschaftsrechts; Mitgliedschaftserwerb; Wird |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 206 (4A_363/2013) | Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3). | Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Gesetzlich; Aktienrechtlich; Aktienrechtliche; Finanzierung; Schutz; Aktienrechtlichen; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Geltende; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Gesetzliche; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6017/2012 | Handelsregister- und Firmenrecht | Schein; Recht; Genossenschaft; Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdef?hrerin; Kapital; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Rechtlich; Interesse; Statuten?nderung |
Autor | Kommentar | Jahr |
GUTZWILLER | Zürcher Kommentar | 1972 |