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Obligationenrecht (OR)

Art. 853 OR vom 2024

Art. 853 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 853 Genossenschaftsanteile

1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.

2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 853 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 07 153.2Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten.Zweitbeklagte; Erstbeklagte; Schuldner; Genossenschaft; Anteilschein; Anteilscheine; Amtsgericht; Beklagten; Erstbeklagten; Recht; Liegenschaft; Zweitbeklagten; SchKG; Anfechtung; Kaufvertrag; Verkauf; Vertrag; Kaufpreis; Schuldners; Baugenossenschaft; Über; Appellation; Solidarisch; Parteien; Ziffer; Wirtschaftlich; Interesse; Parteientschädigung; Geschäft
LU11 98 94Art. 853 Abs. 1 OR. Eine rein obligatorische Verpflichtung zur Liberierung von Anteilscheinen einer Genossenschaft ohne Bezug zur Mitgliedschaft widerspricht dem Wesen der Genossenschaftsanteile bzw. des Genossenschaftsrechts.

Mitglied; Genossenschaft; Anteilschein; Beklagten; Mitgliedschaft; Anteilscheine; Anteilscheinen; Pflicht; Verpflichtung; Liberierung; Grundstückkaufvertrag; Anteilscheinkapital; Kaufvertrag; Reglement; Funktion; Verpflichteten; Rückzahlung; Kaufvertrages; Beteiligen; Baugenossenschaft; Unterzeichnung; Auflage; Erfolgte; Hinblick; Gangen; Statuten; Genossenschaftliche; Genossenschaftsrechts; Mitgliedschaftserwerb; Wird

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Gesetzlich; Aktienrechtlich; Aktienrechtliche; Finanzierung; Schutz; Aktienrechtlichen; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Geltende; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Gesetzliche; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdef?hrerin; Kapital; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Rechtlich; Interesse; Statuten?nderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GUTZWILLERZürcher Kommentar1972
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