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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 85 UVG vom 2024

Art. 85 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 85 3. Abschnitt: Durchführung Zuständigkeit und Koordination

1 Die Durchführungsorgane des ArG (1) und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. (2) Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.

2 Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:

  • a. drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
  • b. acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
  • c. zwei Vertreter der Arbeitgeber;
  • d. zwei Vertreter der Arbeitnehmer. (2)
  • 2bis Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. (4)

    3 Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.

    4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

    5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG (5) ) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. (6)

    (1) SR 822.11
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (5) SR 830.1
    (6) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 195 (8C_114/2020)
    Regeste
    Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
    Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-658/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenArbeit; Asbest; Unterdruck; Sanierung; Stufe; Arbeitgeber; Richtlinie; Quot;; Recht; Ermahnung; Sanierungszone; Verfahren; Kontrolle; Ziffer; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Anerkennung; Massnahme; Betrieb; Massnahmen; Asbestsanierung; Arbeitgeberin; Arbeitssicherheit; BauAV
    C-2173/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenAsbest; Asbestsanierung; Arbeit; Anerkennung; Vorinstanz; Entzug; Bundes; Verfahren; Warnhorn; Feststellung; Asbestsanierungsunternehmen; Kontrolle; Alarm; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Recht; Akten; EKAS-Richtlinie; BVGer; Suva-act; Quot;; Massnahmen; Baustelle; Verstösse; Stufe; Sicherheit; Schutz; Asbestsanierungen