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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 85 StPO vom 2024

Art. 85 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung

1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.

3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.

4 Sie gilt zudem als erfolgt:

  • a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
  • b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 85 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH210080Einsprache gegen Strafbefehl/VerwarnungBeschwerde; Bezirksgericht; Verfahren; Gericht; Einsprache; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfügung; Befehl; Hauptverhandlung; Rechtsanwalt; Vorladung; Beschwerdeverfahren; Verteidigung; Person; Sendung; Kantons; Einzelgericht; Empfang; Bundesgericht; Obergericht; Zürich-Sihl; Verwarnung; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Gerichtsurkunde; Zustellung; Abholung
    ZHSR180014Mehrfache Übertretung des StrassenverkehrsrechtesRevision; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Befehle; Sachen; Revisionsgesuch; Tatsachen; Person; Übertretung; Gericht; Rechtsmittel; Vertreter; Kanton; Klienten; Fahrzeug; Kantons; Eingabe; Anwaltsmonopol; Personen; Urteil; Beweismittel; Zeitpunkt; Behörde; Einsprache; Präsidialverfügung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2023.52-Einsprache; Befehl; Staatsanwaltschaft; Gericht; Bucheggberg-Wasseramt; Verfahren; Frist; Verfügung; Polizei; Beschwerdekammer; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Beschuldigte; Urkunde; Entscheid; Abholungseinladung; Nichteintreten; Obergericht; Vermerk; Eingabe; «Post; Briefkasten; Schweizerischen; Kommentar; Urteils; Verfahren; ündete
    BSBES.2023.125-Frist; Fahrunfähigkeit; Appellationsgericht; Untersuchungsbefehl; Staatsanwaltschaft; Basel; Entscheid; Unfall; Kommentar; Rechtsmittel; Schweiz; Basel-Stadt; Schweizerischen; Basler; Auflage; Eingabe; Sendung; Beschwerdeführers; Blutprobe; Strassen; Einzelgericht; Verfügung; Lenker; Feststellung; Fahrfähigkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 26 (9C_711/2022)
    Regeste
    Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
    Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.240, RP.2023.5Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Bundesanwaltschaft; Rückzug; Befehls; Gericht; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Parteien; Stellungnahme; Tribunal; Rechtsanwältin; Simona; Künzli; Entscheid; Urteil; énal; Gerichtsschreiber; Fälschung; Ausweisen
    BG.2023.18Kammer; Beschluss; Zustellung; Beschwerde; Verfahren; Abholung; Verfahrens; Abholungseinladung; Bundesanwaltschaft; Postfach; Entscheid; Recht; Bundesstrafgericht; Briefkasten; Beschwerdekammer; Parteien; Vorinstanz; Sendung; Frist; Empfänger; Urteils; Bundesstrafgerichts; Apos;; Gesuch; Beschlusses; Abholfrist; Sinne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Schmid, Jositsch Kommentar zur StPO2020
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich2018