Art. 85 StGB vom 2024
Art. 85 Untersuchungen
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.
2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2010/23 | Urteil Strafvollzug, Art. 75 und 84 StGB (SR 311.0). Es ist unzulässig, ausländischen Strafgefangenen, die nach der Entlassung aus der Schweiz ausgewiesen werden, Urlaub generell zu verweigern mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Wiedereingliederung (Verwaltungsgericht, B 2010/23). | Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Recht; Urlaub; Vorinstanz; Schweiz; Verwaltungsgericht; Gewährung; Fachkommission; Verfügung; Flucht; Beziehung; Gesuch; Entlassung; Vollzugs; Entscheid; Gemeingefährlichkeit; Recht; Gefangene; Urlaubs; Arbeit; Interesse; Person; Anstalt |
SG | B 2008/195 | UrteilStrafvollzug, Art. 75 und Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0). | Vollzug; Vollzugs; Urlaub; Vorinstanz; Fachkommission; Vollzug; Recht; Gemeingefährlichkeit; Gewährung; Flucht; Schweiz; Urlaubs; Stellung; Gesuch; Vollzugsbehörde; Freiheit; Beziehung; Verfügung; Gefangene; Vollzugslockerung; Interesse; Vollzugs; Fluchtgefahr; Stellungnahme; Ausländer; ähren |