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Obligationenrecht (OR)

Art. 847 OR vom 2024

Art. 847 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 847 Tod des
Genossenschafters

1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.

2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind.

3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.

4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 95Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. Genossenschaft; Mitglied; Recht; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Anteilschein; Siedlungsgenossenschaft; Genehmigung; Statuten; Recht; Mietvertrages; Vorteil; Gesetzliche; Eintrete; Urteil; Vorstand; Genossenschaftsmitgliedschaft; Verbundene; Berufung; Eintreten; Vorinstanz; Genossenschafter; Miete; Rechtlich; Beitritt
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