Art. 847 Tod des
Genossenschafters
1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.
2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind.
3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.
4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 II 95 | Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. | Genossenschaft; Mitglied; Recht; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Anteilschein; Siedlungsgenossenschaft; Genehmigung; Statuten; Recht; Mietvertrages; Vorteil; Gesetzliche; Eintrete; Urteil; Vorstand; Genossenschaftsmitgliedschaft; Verbundene; Berufung; Eintreten; Vorinstanz; Genossenschafter; Miete; Rechtlich; Beitritt |