Art. 845 Geltendmachung im Konkurs und bei Pfändung
Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursverwaltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt geltend gemacht werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 07 153.2 | Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten. | Zweitbeklagte; Erstbeklagte; Schuldner; Genossenschaft; Anteilschein; Anteilscheine; Amtsgericht; Beklagten; Erstbeklagten; Recht; Liegenschaft; Zweitbeklagten; SchKG; Anfechtung; Kaufvertrag; Verkauf; Vertrag; Kaufpreis; Schuldners; Baugenossenschaft; Über; Appellation; Solidarisch; Parteien; Ziffer; Wirtschaftlich; Interesse; Parteientschädigung; Geschäft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 513 (5A_34/2009) | Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Falle des Verkaufs von Genossenschaftsanteilscheinen verbunden mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3-6). Klage gegen den Vertragspartner des Schuldners und gegen den bösgläubigen Dritterwerber (E. 7 und 8). Art und Umfang der Rückerstattung (E. 9). | Genossenschaft; Schuldner; Zweitbeklagte; Anteils; Anteilschein; Anteilscheine; Erstbeklagte; SchKG; Recht; Obergericht; Erstbeklagten; Gläubiger; Recht; Schuldners; Verkauf; Anfechtung; Zweitbeklagten; Schädigung; Statuten; Baugenossenschaft; Gläubigerschädigung; Vertrag; Genossenschaftsanteil; Urteil; Schädigungsabsicht; Anfechtbar; Hafte; Gericht; Bundesgericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
FORSTMOSER | Berner Kommentar | 1972 |