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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 843 ZGB vom 2024

Art. 843 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 843 II. Arten

Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 843 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenSchwerde; Beschwerde; Konkurs; Kollokations; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Aufl; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Kollokationsklage; Gläubiger; Schuldbrief; Forderung; Entscheid; Konkursamt; Inhabers; Gericht; Verfahren; Konkursitin; Inhaberschuldbrief; Vorinstanz; Anspruch; Grundpfandrecht; Winterthur; Grundpfandgesicherte; Unentgeltliche; SchKG; SchKG-HIERHOLZER

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 18Errichtung eines Schuldbriefs; Belastungsgrenze bei einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 798a und 843 ZGB; Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]). In Kantonen, die im Sinne von Art. 843 Abs. 2 ZGB eine Belastungsgrenze für Schuldbriefe festgelegt haben, gehen auch bei einem landwirtschaftlichen Grundstück die entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen den Vorschriften des BGBB vor, wenn sie strenger sind als diese (E. 3). Belastung; Belastungsgrenze; Errichtung; Landwirtschaftlichen; Grundpfand; Grundstück; Schuldbrief; Regelung; Kanton; Schuldbriefe; Vorschrift; Grundstücke; Vorschriften; Grundstücken; Schuldbriefen; Wortlaut; Grundpfandrechte; Bundesgesetz; Bestimmungen; Notar; Luzern; Schätzung; Bodenrecht; Botschaft; Triftige; Zweck; Beschwerdeführer; Kantonale; Schweiz; Landwirtschaftlicher
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