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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 84 UVG vom 2024

Art. 84 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane

1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.

2 Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/610écision; ’est; Accident; Assuré; ’il; égrité; Mutuel; Intégrité; ’assuré; éré; était; ’intégrité; Invalidité; écembre; Helsana; Accidents; ’au; ’accident; évrier; érieur; ître; ’événement; éducation; ésultat
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Arbeit; Leistung; Arbeitslose; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Entscheid; Übergangstaggeld; Arbeitslosenentschädigung; Rückforderung; Leistungen; Legitimation; Urteil; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Bundesgerichts; Koordination; Versicherungen; Unfallversicherer; Anträge; Leistungspflicht; Sozialversicherung; Arbeitslosenkasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Arbeit; Leistung; Arbeitslose; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Entscheid; Übergangstaggeld; Arbeitslosenentschädigung; Rückforderung; Leistungen; Legitimation; Urteil; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Bundesgerichts; Koordination; Versicherungen; Unfallversicherer; Anträge; Leistungspflicht; Sozialversicherung; Arbeitslosenkasse
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Über; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Berufskrankheit; Anspruch; Versicherung; Arbeit; Rückfall; Verfügung; Leistungen; Übergangstaggeld; Einsprache; Zeitpunkt; Versicherer; Gefährdung; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne; Recht; Beschwerden; Taggeld; Empfehlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers
138 V 41 (8C_615/2011)Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4). Übergangsentschädigung; Rente; Arbeit; Anspruch; Erheblichkeit; Lohneinbusse; Urteil; Grenze; Invalidität; Renten; Gesetzgeber; Praxis; Fortkommen; Berufskrankheit; Invalidenrente; Erwerb; Invaliditätsgrad; Leistung; Nichteignungsverfügung; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Erheblichkeitsgrenze; Analogie; Formulierung; Unfallversicherung; Hinweis; Arbeitslosen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6320/2017Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenVerfügung; Massnahme; BVGer; Massnahmen; Vorinstanz; Baustelle; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Verhütung; Arbeitnehmer; Interesse; Urteil; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Mitarbeiter; Verfahrens; Parteien; Vorschrift; Akten; Sofort-Massnahme; Person; Feststellung
C-7219/2014Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenNichteignung; Reinigung; Nichteignungsverfügung; Arbeit; SUVA-act; Einsprache; BVGer; Einspracheentscheid; Reinigungsmittel; Clonet; Jontec; Beruf; Verfügung; Spital; Kontakt; Sensibilisierung; Berufskrankheit; Stoffe; Beschwerde; BVGer-act; Verfahren; Urteil; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Tätigkeiten; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht2018