Art. 84 6. Abschnitt: Eröffnung der Entscheide und Zustellung Eröffnung der Entscheide
1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5 Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6 Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230294 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Urteil; Verteidigung; Gramm; Berufung; Methamphetamin; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Recht; Schweiz; Landes; Beweis; Landesverweisung; BetmG; Mobiltelefon; Verfahren; Verfahren; Hinweis; Staatsanwalt; Sinne; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Hinweise; Über |
ZH | SB220652 | Hehlerei | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Privatklägerin; Covid-; Verfahren; -Kredit; Aussagen; Gericht; Hehlerei; Verteidigung; Verfahrens; Gerichtskasse; Entschädigung; Würdigung; Hinweis; Limmattal; Albis; Prozessentschädigung; Entscheid; Freispruch; Darlehen; Gelder; ührt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180001 | Aufsichtsbeschwerde gegen einen Ersatzrichter | Staat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Urteils; Äusserung; Richter; Obergericht; Amtspflicht; Aussage; Anklage; Äusserungen; Recht; Anzeige; Verfahrens; Verwaltung; Amtspflichten; Medium |
SO | STBER.2023.29 | - | Privatklägerin; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Urteil; Apos; Video; Staat; Handlung; Handlungen; Urteils; Geschlechts; Beruf; Verfahren; Berufung; Geschlechtsverkehr; Urteil; Aussage; Vergewaltigung; Opfer; Videobefragung; Wohnung; Freiheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 194 (1B_349/2016) | Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). | Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; Justiz; Ausschluss; Interessen; Privatkläger; Verfahrens; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Verfahren; Recht; Recht; Urteilsverkündung; Schutz; Berufungsverhandlung; Gerichtsberichterstatterinnen; -erstatter; Grundsatz; Obergericht; Urteilseröffnung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.55 | Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). | Ordnungsbusse; Kammer; Entscheid; Fürsprecher; Verfügung; Recht; Verfahren; Einzelrichter; Hauptverhandlung; Bundesstrafgericht; Vorinstanz; Einsprache; Apos;; Vorladung; Befehl; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gericht; Begründung; Entscheide; Urteil; Parteien; Rückzug; Zustellung; Verfahrens; Verfahren; Anwältin |
SK.2013.39a | Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen organisation etc. | Position; Bundes; Objekt; Positionen; Objekte; Einziehung; Bundesanwaltschaft; Gericht; Liste; Asservat; Kategorie; Asservate; Daten; Beschuldigte; Beschuldigten; Antrag; Kammer; Anklage; Urteil; Asservatenliste; Über; Anklageschrift; Dokumente; Vernichtung; Gefahr; Berechtigte; Bundesstraf; Berechtigten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd. | 2018 |
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |