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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 84 HRegV vom 2024

Art. 84 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 84 Genossenschaft Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Genossenschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: (1)

  • a. (1) die öffentliche Urkunde über die Errichtung;
  • b. (1) die Statuten;
  • c. ein Nachweis, dass die Mitglieder der Verwaltung ihre Wahl angenommen haben;
  • d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;
  • e. bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen: der entsprechende Beschluss der konstituierenden Versammlung oder der Verwaltung;
  • f. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
  • g. (4)
  • h. falls die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen: das von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnete Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
  • 2 Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über die Errichtung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. (1)

    3 Bestehen Sacheinlagen, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden: (1)

  • a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
  • b. (7)
  • c. der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht.
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (5)
    (4) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
    (5) (6)
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (7) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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