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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 83d ZGB vom 2024

Art. 83d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 83d IV. Mängel in der Organisation (1)

1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere: (2)

  • 1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
  • 2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
  • 2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.

    3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

    4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 83d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZK1-14-39Stiftungsaufsicht (F._____)Stiftung; Stiftungs; Tungsrat; Stiftungsrat; Berufung; Recht; Recht; Stiftungsrats; Fungskläger; Stimm; Waltung; Sachwalter; Risch; Instanz; Sichts; Zuwahl; Berufungskläger; Nahme; Scheid; Verfügung; Schen; Mitglied; Aufsicht; Rates; Schwerde; Hörde; Beschluss; Beschwer; Tungsrates; Beschwerde

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3867/2007StiftungsaufsichtStiftung; Stiftungs; Stiftungsrat; Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Stiftungsrats; Vorinstanz; Ersatz; Alter; Gel?nde; Ersatzstiftungsrat; Stiftungsurkunde; Recht; Bundes; Aufsicht; Stiftungsrates; Sachwalter; Tungsr?te; Abberufung; Bundesverwaltung; Beschl?sse; Stiftungsratspr?sident; Stifter; Stiftungsratsmitglied; Bundesverwaltungsgericht; Wahlreglement; Person; Entscheid; Angefochten
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