Art. 835 II. Übertragung der Forderung
Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2016 56 | AGVE - Archiv 2016 Zivilrecht 333 B. Sachenrecht 56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1... | Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Anmeldung; Handwerkerpfandrecht; Person; Bauhandwerkerpfandrecht; Schumacher; Pfandgläubigers; Grundbuchamt; Scheid; Grundpfand; Anordnung; Grundbuchverwalter; Datum; Recht; Pfandrechts; Versehen; Zeichnung; Entscheid; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Instanz; Vorgenommen; Zivilrecht; Baupfandgläubigers |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2016 56 | B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... |