E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 83 UVG vom 2024

Art. 83 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 83 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 83 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120370fahrlässige Tötung etc.Beschuldigte; Gerüst; Beschuldigten; Brett; Privatkläger; Liftschacht; Gerüstbrett; Erfolg; Privatklägers; Recht; Vorinstanz; Berufung; Unfall; Urteil; Sicherheit; Öffnung; Arbeit; Liftschachtgerüst; Verhalten; Person; Nägel; Kontroll; Erdgeschoss; Kontrolle
LU2N 13 80Grundsätze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauleiters bei Unfällen auf Baustellen und der Selbstgefährdung des Verletzten (E. 7); Kostenverlegung bei Rückweisung an die Vorinstanz (E. 9).Plattform; Beschuldigte; Baugerüst; Unfall; Abschrankung; BauAV; Gerüst; Zugang; Staat; Versicherung; Staatsanwaltschaft; Sicherheit; Beschuldigten; Person; Sorgfalt; Handwerker; Gefährdung; Verhalten; Polizei; Baustelle; Bauleiter; Körperverletzung; Risiko; Eingabe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-658/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenArbeit; Asbest; Unterdruck; Sanierung; Stufe; Arbeitgeber; Richtlinie; Quot;; Recht; Ermahnung; Sanierungszone; Verfahren; Kontrolle; Ziffer; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Anerkennung; Massnahme; Betrieb; Massnahmen; Asbestsanierung; Arbeitgeberin; Arbeitssicherheit; BauAV
C-2173/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenAsbest; Asbestsanierung; Arbeit; Anerkennung; Vorinstanz; Entzug; Bundes; Verfahren; Warnhorn; Feststellung; Asbestsanierungsunternehmen; Kontrolle; Alarm; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Recht; Akten; EKAS-Richtlinie; BVGer; Suva-act; Quot;; Massnahmen; Baustelle; Verstösse; Stufe; Sicherheit; Schutz; Asbestsanierungen