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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 83 URG vom 2023

Art. 83 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 83 Tarife

1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.

2 Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3812/2016UrheberrechtTarif; Vergütung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Quot;; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Tarifziff; Handelston; Bundesverwaltungs; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Handelstonträger; Rückwirkung; Tarifs; Tarife; Deckelung; Nutzer; „Tarif; Entschädigung; Swissperform; Berechtigte; Genehmigung
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung