DO Art. 829 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 829 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 829 Associaziuns da dretg public

Federaziuns da persunas da dretg public èn suttamessas al dretg da la Confederaziun e dals chantuns, er sch’ellas servan ad intents cooperativs.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 06 257Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar.Recht; Genossenschaft; Mitglied; Statuten; Generalversammlung; Geschäft; Dienstbarkeitsvertrag; öffentlich-rechtliche; Verein; Entscheid; EGZGB; Traktanden; Stimm; Vereins; Traktandum; Versammlung; öffentlich-rechtlichen; Mitglieder; Strassengenossenschaft; Körperschaften; Beschluss; Riemer; Traktandenliste
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