Art. 825 Anspruch und Höhe
1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210006 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Rechtlich; Recht; Klägers; Subordination; Subordinationsverhältnis; Gesellschafter; Partei; Behauptung; Gesellschaftsrechtlich; Verfahren; Behauptungen; Gesellschaftsrechtliche; Beweis; Behaupte; Zeitraum; Geschäft; Habe; Geleistete; Parteien; Substantiierung; Urteil; Klage; Arbeitsverhältnis; Berufungsverfahren |
ZH | HE140448 | Organisationsmangel | Revision; Beklagten; Gesellschafter; Anspruch; Revisionsstelle; Begehren; Abfindung; Wirklichen; Stammanteile; Gericht; Schwerde; Ordentliche; Ausgeschiedene; Betrag; Rechtlich; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Claudia; Feier; Elrichter; Schränkte; Finanziellen; Beruft; Verlangen; Einsetzung; Ausbezahlt; Gesellschafterversammlung; Geschäftsjahr |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; GmbH; Gericht; Austretenden; Grenze; Beschwerdegegnerin; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen |