Art. 823 Ausschluss
1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.
2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY170035 | Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren mit teilweiser Einigung / vorsorgliche Massnahmen | Nahmekläger; Massnahmekläger; Kinder; Berufung; Massnahmebeklagte; Unterhalt; Partei; Parteien; Höhe; Einkommen; Massnahmeklägers; Vereinbarung; Massnahmebeklagten; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Monats; Recht; Inkl; Verfahren; Leistung; Monatslohn; Scheidung; Treuung; Kinderzulage; Monatlich; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulagen; Leistungsfähigkeit; Maler; änderung |
ZH | HE150521 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Ausschluss; Gericht; Massnahme; Anspruch; Massnahmen; Partei; Handelsgericht; Vorsorgliche; Liquidation; Geschäfts; Anordnung; Stimmrecht; Sistierung; Notariat; Beschluss; Auflösung; Drohe; Klagen; Läge; Parteien; Gesuch; Zuständigkeit; Kanton; Klägers; Vorliegen; Glaubhaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2004 3 | B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden... |