E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 823 OR vom 2024

Art. 823 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 823 Ausschluss

1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.

2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 823 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY170035Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren mit teilweiser Einigung / vorsorgliche MassnahmenNahmekläger; Massnahmekläger; Kinder; Berufung; Massnahmebeklagte; Unterhalt; Partei; Parteien; Höhe; Einkommen; Massnahmeklägers; Vereinbarung; Massnahmebeklagten; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Monats; Recht; Inkl; Verfahren; Leistung; Monatslohn; Scheidung; Treuung; Kinderzulage; Monatlich; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulagen; Leistungsfähigkeit; Maler; änderung
ZHHE150521Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Ausschluss; Gericht; Massnahme; Anspruch; Massnahmen; Partei; Handelsgericht; Vorsorgliche; Liquidation; Geschäfts; Anordnung; Stimmrecht; Sistierung; Notariat; Beschluss; Auflösung; Drohe; Klagen; Läge; Parteien; Gesuch; Zuständigkeit; Kanton; Klägers; Vorliegen; Glaubhaft
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden...
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz