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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 820 ZGB vom 2024

Art. 820 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 820 1. Vorrang

1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.

2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Handelsregister; Bundesgericht; Recht; Verwaltungsrat; Gläubiger; Gelöst; Auflösungsbeschlusses; Aktionäre; Befugnis; Aktiengesellschaft; Organ; Aufgelöste; Kantons; Wortlaut; Interessen; Kompetenz; Revision; Liquidationsstadium; Aufgelösten
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