Art. 82 2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Allgemeines
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190371 | Fahrlässige Körperverletzung | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerüst; Schacht; Berufung; Unfall; Schachtloch; Urteil; Privatklägers; Abdeckung; Recht; Vorinstanz; Antwort; Staatsanwalt; Verteidigung; Anklage; Staatsanwaltschaft; Aussage; Person; Beweis; Urteils; Gutachten; Bauleiter; Berufungsverfahren; Gericht; Verfahren |
ZH | HG140095 | Forderung | ädigt; Geschädigte; Geschädigten; Unfall; Klägeri; Klägerinne; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Beweis; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Kanalisationsleitung; Haftpflicht; -strasse; Propan; Diagnose; üsse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 63 (4A_442/2018) | Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). | Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Vorinstanz; Personalverleih; Unfall; Haftung; Zweck; Prämien; Haftungs; Unfallversicherung; Rückgriff; Wortlaut; Recht; Betrieb; Hinweise; Bundesgericht; Hinweisen; Auslegung; Definition; Gesetzes; Haftungsprivileg |
112 V 316 | Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 113 Abs. 1 UVV: Festsetzung der Prämien in der Berufsunfallversicherung. Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Höhereinreihung eines Betriebes, wenn dessen Unfallkosten ausserhalb des Bereiches der üblichen Zufallsschwankungen liegen. | Prämie; Prämien; Betrieb; Betriebe; Risiko; Unfallkosten; Risikogemeinschaft; Versicherung; Stufe; Klasse; Prämiensatz; Klassen; Netto-Prämien; Versicherungsergebnisse; Prämientarif; Einreihung; Stufen; Verwaltung; Berufskrankheiten; Risikoerfahrungen; Unfälle; Unternehmen; Betriebsteil; Grundsätze; Verhältnis; Rekurskommission; Prämientarifs; Zufallsschwankungen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-658/2019 | Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Arbeit; Asbest; Unterdruck; Sanierung; Stufe; Arbeitgeber; Richtlinie; Quot;; Recht; Ermahnung; Sanierungszone; Verfahren; Kontrolle; Ziffer; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Anerkennung; Massnahme; Betrieb; Massnahmen; Asbestsanierung; Arbeitgeberin; Arbeitssicherheit; BauAV |
C-2173/2019 | Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Asbest; Asbestsanierung; Arbeit; Anerkennung; Vorinstanz; Entzug; Bundes; Verfahren; Warnhorn; Feststellung; Asbestsanierungsunternehmen; Kontrolle; Alarm; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Recht; Akten; EKAS-Richtlinie; BVGer; Suva-act; Quot;; Massnahmen; Baustelle; Verstösse; Stufe; Sicherheit; Schutz; Asbestsanierungen |