Art. 82 OR vom 2024
Art. 82 Bei zweiseitigen
Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung |
144 III 394 (4A_629/2017) | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). | Berufung; Urteil; Berufungsgericht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Beweis; Gesellschaft; Parteien; Gehör; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Schweiz; Ausschluss; Instanz; Schweizerische; Gesellschafter; Recht; Berufungsverfahren; Verfahren; Zivilprozessordnung; Prüfung; Klage; Kantons; Kommentar; Spruchreif; Spruchreife; Berufungsgerichts |