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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 82 BGG vom 2024

Art. 82 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 82 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:

  • a. gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
  • b. gegen kantonale Erlasse;
  • c. betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 82 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHWP210007Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPORecht; Gericht; Bezirksgericht; Honorar; Uster; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Zahlung; Kanton; Rechtspflege; Inkasso; Zustellung; Kantons; Rechtsanwältin; Honorarnote; Zentrale; Inkassostelle; Gerichte; Verfügung; Rechtsbeiständin; Bezirksgerichts; Honorarverfügung; Oberrichterin; Eingabe; Frist; Urteil; Parteien
    ZHLK020010Forderung aus Urheberrecht/unlauterem WettbewerbKonsortium; Tunnel; Berechnung; Projekt; Berechnungen; Beklagten; Variante; Projektvariante; Konsortiums; Ausführung; Bewehrung; Abdichtung; Längsdrainage; Urheber; Person; Urheberrecht; Personen; Wasser; Längsdrainageleitung; Arbeit; Lösung; Ingenieur; Längsdrainageleitungen; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2016.00020Nachträgliche Baubewilligung; Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; sexgewerbliche Nutzung; Vertrauensschutz; Nachbarn.ührend; Beschwerdeführenden; Vertrauensschutz; Bausektion; Interesse; Wiederherstellung; Zustands; Recht; Vertrauensschutzes; Verwaltungsgericht; Baurekursgericht; Urteil; Kammer; Stadt; Bauentscheid; K-Strasse; Rekurs; Parteientschädigung; Liegenschaft; Interessen; Hinweisen; Voraussetzungen; ördliche
    ZHVB.2014.00404Nichteintreten auf Beschwerde eines kantonalen, erstinstanzlich verfügenden Amts gegen eine Verfügung der Direktion, welche seine Verfügung kassiert und ihm die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen hat.Verfügung; Verbindung; Rechtsmittel; Einzelrichter; Bertschi; Kommentar; Verwaltungsgericht; Kantons; Arbeit; Griffel; Rechtspersönlichkeit; Bundesgericht; Wirtschaft; Kurzaufenthaltsbewilligung; Haushaltshilfe; Rekurs; Alain; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Erwerbstätigkeit; Zwischenentscheid; Aufgaben; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Abteilung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Schumacher
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 66 (1C_661/2021)
    Regeste
    Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
    Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Stimmberechtigten; Departement; Volkswirtschaft; Inneres; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Beschwerde; öffentlich-rechtlichen; Umsetzungsvorlage; Volksinitiative; Initiative; Gemeindeordnung; Beschluss; Martina; Yannick; Schuldenbremse; Entscheid; Einwohnerrats
    147 I 297 (1C_130/2020)
    Regeste
    Art. 82 lit. c BGG , Art. 34 Abs. 2 BV ; Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Tessin über die politischen Rechte und Art. 10 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung. Grundsätze der Objektivität und Transparenz betreffend die in der Abstimmungsbotschaft enthaltenen Informationen zu einer kantonalen Volksinitiative. Die kategorische Behauptung der Regierung in der Abstimmungsbotschaft, die umstrittene Gesetzesinitiative bewirke eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung von Bundesrecht, ist weder objektiv noch transparent noch vollständig, da es sich in Wahrheit um blosse Zweifel handelt (E. 4). Die den Stimmbürgern vor der Abstimmung abgebenen Informationen beschränkten sich zudem auf die Stellungnahmen des Staatsrats und des Beschwerdeführers, dem ersten Unterzeichner der Initiative, was das grosse Gewicht der mit der Abstimmungsbotschaft verbreiteten Informationen nicht aufzuwiegen vermochte. Angesichts der geringen Stimmendifferenz (50.26 % Nein-Stimmen und 49.74 % Ja-Stimmen) könnten die festgestellten Unregelmässigkeiten das Ergebnis der Volksabstimmung beeinflusst haben; diese muss deshalb aufgehoben werden (E. 5).
    Iniziativa; Consiglio; Opuscolo; Stato; Governo; Parlamento; Informazione; Nella; Ambito; Cantone; Abstimmung; Tribunale; Esito; Ghiringhelli; Ticino; Abstimmungsbotschaft; Informationen; Comuni; Essere; Altro; Questa; Aggiunge; Altra; Certo; Opinione; Annulla; Gesetzes; Volksinitiative; Giorgio; Asserita

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2697/2021Invalidenversicherung (Übriges)Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Bundesgericht; Eingabe; Entscheid; Rechtskraft; Frist; Parteien; Verfügung; Angelegenheiten; Europäische; Schweiz; Hinweisen; Behörde; Einschreiben; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiber; Roland; Hochreutener; IV-Stelle; Ausland; IVSTA; Anträge; Sinne
    A-4366/2020Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)Prüfung; Quot;; Beschwerde; Disziplinarordnung; Disziplinarmassnahme; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Prüfungsblock; Bundes; Disziplinarmassnahmen; Mobiltelefon; Leistungskontrolle; Beschwerdeführer; Basisprüfung; Beschwerdeführers; Massnahme; Verfügung; Grundlage; Verschulden; Ausschluss; Materialwissenschaft; Prüfungsblocks; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Rektor; Weisung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SteinmannBasler Bundesgerichtsgesetz2018
    SteinmannBasler 3. Auflage2018