CCS Art. 813 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 813 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 813 VI. Post da pegn 1. Effects

1 La garanzia furnida tras il pegn immobigliar è limitada al post da pegn ch’è vegnì inditg tar l’inscripziun.

2 Ils dretgs da pegn immobigliar pon vegnir constituids en il segund rang u en in auter rang cun la cundiziun che l’inscripziun en il register funsil mantegnia la precedenza per ina summa determinada.


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Art. 813 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160144Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtigkeit; Gläubiger; Klage; Zahlungsbefehle; Kammer; Aberkennung; Anfechtung; Bezirksgericht; Entscheid; Ansicht; Auflage; Aufsichtsbehörde
VDHC/2016/955édule; Appel; écaire; ’appel; érie; édé; Commune; érieur; èque; éance; ’hypothèque; était; érieure; Steinauer; ération; Confédération; Aliéner; écembre; état; ’aliéner; ’état; ’Office; Appelant; éancier; étaire; ’appelante; Immeuble

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 462Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3). Miteigentum; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Eintragung; Miteigentumsanteile; Pfandrecht; Grundstück; Bauhandwerkerpfandrecht; Miteigentumsanteilen; Grundstücke; Frist; Stockwerkeinheit; Urteil; Gesamtgrundstück; Grundbuch; Obergericht; Pfandrechte; Berufung; SCHUMACHER; Pfandrechts; Holding; Frauenfeld; Beklagten; Gesamtliegenschaft
110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Pfandrecht; Baukredit; Sturzenegger; Klage; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Recht; Betrag; Bezirksschreiber; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Verantwortlichkeit; Basel; Darlehen; Baukredithypothek; Grundbuchführer; Führung; Zinsen; Schadens; Finanz; Louis; Sicherheit; ährt