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Zollgesetz (ZG)

Art. 81 ZG vom 2023

Art. 81 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 81 3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung und Zollpfandrecht Sicherstellungsverfügung

1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.

2 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

(1) SR 281.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210175RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen
ZHRT210173RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 205 (5A_145/2011)Art. 966 ZGB, Art. 24 und 24a GBV, Art. 81 BGBB; Abweisung einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies gilt gemäss Art. 81 Abs. 2 BGBB auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken, wenn keine rechtskräftige Bewilligung im Sinn von Art. 61 BGBB vorliegt (E. 4). Bewilligung; Grundbuch; Anmeldung; Recht; Grundbuchamt; Kaufrecht; Kaufrechts; Grundbuchverwalter; Urteil; Zivilsachen; Abweisung; Eintragung; Handänderung; Behörde; Entscheid; Ausweise; Ausführung; Luzern; Anforderungen; Grundstücken; Dienststelle; Landwirtschaft; Justizkommission; Verwaltungsgericht; Handänderungen; Erwägungen
125 III 123Doppelaufruf; Schicksal davon erfasster Mietverträge (Art. 261 OR und Art. 142 SchKG). Der Doppelaufruf ist sowohl bei vorgemerkten als auch bei nicht eingetragenen, langfristigen Mietverträgen zulässig (E. 1a-d). Solche Mietverträge fallen mit dem Doppelaufruf nicht dahin, sondern gehen auf den Erwerber über. Dieser kann unbesehen dringenden Eigenbedarfs auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (E. 1e). Erwerb; Erwerber; Mietverträge; SchKG; Doppelaufruf; Mietvertrag; Recht; Mieter; Kündigung; Konkurs; Gesetzes; Mietverhältnis; Grundpfandgläubiger; Urteil; Termin; Ausweisung; Aufruf; Interessen; Liegenschaft; Obergericht; Mietsache; Zwangsverwertung; Vermieter; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse